Sachverständigentätigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit
Im Kontext von Anliegen und/oder Rechtstreitigkeiten aus der Sozialgericht-barkeit fokussiert die Sachverständigenexpertise des Unterstützpunkt Gesund-heit stets eine neutrale & unabhängige Beantwortung strittiger Fragestellungen/ aufzuklärender Sachverhalte im gesundheits- & pflegewissenschaftlichen sowie sozialmedizinischen Geltungsbereich der gesetzlichen Sozialleistungen. Aufge-schlüsselt für die einzelnen Sozialgesetzbücher ist die Beauftragung für die Klärung folgender Angelegenheiten im Rahmen eines Gutachtenauftrages vorstellbar:
SGB V: Soziale Krankenversicherung: Sondierung des Anspruches und/ oder der Genehmigungsfähigkeit von Heil- & Hilfsmitteln, medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen oder häuslicher Krankenpflege.
SGB VI: Soziale Rentenversicherung: Ermittlung des Anspruches und/ oder der Bewilligungsfähigkeit von Erwerbsminderungsrente aufgrund verminderter beruflicher Leistungs-/Erwerbsfähigkeit beim Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
SGB VII: Soziale Unfallversicherung: Klärung des Anspruches auf Heil-behandlung, Rehabilitationsmaßnahmen und/oder Pflegegeld aufgrund des Vorliegens einer unfall-, arbeits- oder berufsbedingten Erkrankung.
SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen: Aufschlüsselung von Fragestellungen zum individuell vorliegenden Behinderungsgrad, zum Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, auf Rehabilitationsmaßnahmen und/oder auf Leistungen, die die Selbstbestimmung von Menschen mit krankheits-, unfall- und/oder pflegebedürftigkeitsbedingter Behinderung und ihre umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sicherstellen.
SGB XI: Soziale Pflegeversicherung: Aufklärung von Fragen/Strittigkeiten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit, zur Eingruppierung in den einschränkungsbedingt ermittelten Pflegegrad und die damit assoziierten Ansprüche auf Leistungsgewährungen.
SGB XII: Sozialhilfe: Prüfung von Fragen hinsichtlich des Anspruchs auf gesundheitliche Hilfen zur Prävention sowie bei vorliegender Krankheit, auf Eingliederungshilfe beim Vorliegen einer Behinderung, auf Hilfe zur Pflege bei vorliegender Pflegebedürftigkeit sowie auf Hilfen im Alter.
Sachverständigentätigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Aus dem geltenden Recht des 4. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches heraus fokussiert die Sachverständigenexpertise insbesondere die neutrale und unabhängige Unterstützung der gerichtlichen Entscheidungsfindung im Kontext von Betreuungsverfahren & Unterbringungsangelegenheiten im Rahmen der Beantwortung von Fragestellungen zur:
Erfüllung der Voraussetzungen zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung (§ 1896),
Beurteilung der Ausübung der Betreuung zum Wohle des Betreuten durch den eingesetzten Betreuer (§ 1901),
Feststellung der Notwendigkeit/Erfordernis der Genehmigung ärztlicher Maßnahmen (§§ 1904 und 1906a),
Bewertung von Notwendigkeit/Zulässigkeit betreuungsrichterlich genehmigungspflichtiger freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitseinschränkender Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4).
Im Sinne der Verfahrenspflegschaft:
vertrete ich die Interessen von Betroffenen und prüfe das Vorliegen vorrangig ausreichender Hilfen, die zur Abwendung der vorbenannten Angelegenheiten herangezogen werden können,
erstelle ich eine fachgutachterliche Stellungnahme zur Reduzierung vermeidbarer Freiheitsentziehender sowie Freiheitseinschränkender Maßnahmen (FEM) und spreche zum Wohle des Betroffenen Empfehlungen zu individuell vorstellbaren Alternativen aus.
Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich Staatsanwaltschaft
Im Gegenstandsbereich der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit unter den Paragraphen 223 bis 229 des Strafgesetzbuches fokussiert die Sachverständigenexpertise die:
Feststellung potenziell gegebener Pflegefehler,
Prüfung der Nachweisbarkeit von Gewaltausübungen gegenüber krankheits-, behinderungs- oder pflegebedürftigkeitsbedingt abhängigen Schutzbefohlenen,
Beurteilung vorliegender Verwahrlosung bei hilfe- und pflegebedürftigen Menschen aufgrund der Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht durch ihre Aufsichts- und Betreuungspersonen.
Hinweis:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich im Zuge meiner Sachverständigentätigkeit keine Aussagen zu strittigen/aufzuklärenden Sachverhalten treffe, die ausschließlich auf der Begutachtung der vorliegenden Aktenlage basieren. Für eine adäquate Beurteilung der individuell gegebenen Situation ist es stets erforderlich, dass ich mir bei der Begutachtung unter Berücksichtigung aller gegebenen Potenziale/Ressourcen sowie vorliegender Risiken einen fundierten, ganzheitlichen Überblick verschaffen kann.
Um hier zu einem aussagekräftigen Ergebnis gelangen zu können, ist eine persönliche Begutachtung vor Ort im Rahmen eines aufsuchenden Hausbesuches unumgänglich. Selbstverständlich wird diesbezüglich ein passgenauer Termin mit allen Klienten vereinbart, um keine unnötigen Umstände zu bereiten.
Ich freue mich auf Ihre Anfrage!